Neue Regeln für Gefährdungsmeldungen an die KESB

Seit dem 1. Januar 2019 gelten für alle Personen, die beruflich regelmässig mit Kindern Kontakt haben, neue Regeln für Gefährdungsmeldungen an die Kindesschutzbehörden (Art. 314 c ZGB).

Neu sind alle Personen, die beruflich regelmässig mit Kindern Kontakt haben, zur Meldung an die KESB verpflichtet, wenn das Wohl eines Kindes gefährdet erscheint. Während bisher die Meldepflicht nur für Personen galt, die eine amtliche Tätigkeit ausüben, gilt sie nun für alle Personen, die beruflich mit Kindern zu tun haben. Fachpersonen, die dem Berufsgeheimnis (Art. 321 StGB) unterstehen, haben keine Meldepflicht, aber neu ein Melderecht.

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